FAQs
Was übernimmt die Pflegekasse bei Vorliegen eines Pflegegrades?
Als Pflegesachleistungen werden Leistungen der Grundpflege und Hauswirtschaft bezeichnet, die Personen mit einem Pflegegrad (oder als Selbstzahler) von uns in Anspruch nehmen können. Die Höhe des Zuschusses zu den Pflegekosten durch die Pflegekasse hängt vom Pflegegrad ab.
Wie kann ich den Unterstützungsbedarf eines Angehörigen am besten nachweisen?
Mit einem Pflegetagebuch lassen sich die tatsächlichen Beeinträchtigungen festhalten. Es hilft bei der Vorbereitung auf den Einstufungsbesuch des MDK, um den Hilfebedarf anschaulich darzustellen und kann dem Gutachter des MDK helfen, sich ein umfassendes Bild über die Pflegesituation zu verschaffen.
Dies ist mitunter nötig, da die Begutachtung eine Momentaufnahme ist und nicht immer alle bestehenden Hilfebedarfe offensichtlich werden. Die Vorlage für ein Pflegetagebuch finden Sie auf der Seite Ihrer Kasse.
Was ist ein Pflegeberatungsbesuch bei Pflegegeldbezug?
Wer sich durch Angehörige oder andere Pflegepersonen versorgen lässt, erhält dafür von der Pflegekasse, gestaffelt nach dem Pflegegrad, ein monatliches Pflegegeld. Voraussetzung für die monatliche Zahlung ist der regelmäßige Beratungsbesuch (bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich) einer Pflegefachkraft.
Bei einem solchen Beratungsbesuch verschaffen sich unsere geschulten Pflegeberater (Kranken- oder Altenpflegepersonal) einen Überblick über die häusliche Pflegesituation, stehen für Fragen zur Verfügung, geben Tipps und empfehlen bei Bedarf weitere Maßnahmen oder Leistungen.
Was versteht man unter eingeschränkter Alltagskompetenz und welche Leistung gibt es hierfür?
Wenn Menschen aufgrund von Demenz, geistiger Behinderung oder einer psychischen Erkrankung dauerhaft so eingeschränkt sind, dass sie ihren Alltag nicht mehr allein bewerkstelligen können und außerdem besondere Betreuung und Beaufsichtigung benötigen.
Unterstützungsangebote können hier zum Beispiel die Hilfe beim Beibehalten eines geregelten Tagesablaufes, die Motivation zu tageszeitlichen Aktivitäten wie Essen, Schlafen, Körperpflege oder zusätzliche Betreuung, Beschäftigung oder Beaufsichtigung sein.
Seit dem 01.01.2017 werden aufgrund des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes die Pflege- und Betreuungsbedarfe, die aus einer eingeschränkten Alltagskompetenz resultieren automatisch im Pflegebedürftigkeitsgutachten berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat diese besonderen Bedarfe daher auch finanziell in den Pflegegraden berücksichtigt.
Welche ärztlichen Leistungen kann man zu Hause in Anspruch nehmen?
Die medizinische Versorgung zu Hause soll die ärztliche Therapie und Behandlung sicherstellen oder den Aufenthalt in einem Krankenhaus vermeiden oder verkürzen.
Häufige Behandlungspflegeleistungen sind zum Beispiel Medikamentengaben oder -bereitstellung, Insulininjektionen, Kompressionstherapien oder Verbandswechsel. Die Kosten für diese Behandlungspflege übernehmen die gesetzlichen (und privaten) Krankenkassen* und wird anhand einer Verordnung durch den Arzt dokumentiert.
(* zuzüglich eines Eigenanteils im Rahmen der gesetzlichen Zuzahlung bis zu den Belastungshöchstgrenzen)
Welche Möglichkeiten gibt es, wenn ein Angehöriger an der Pflege verhindert ist?
Verhinderungspflege
Entlastung für die Pflegeperson(en)
Wichtig ist, dass Personen, die einen nahestehenden Menschen pflegen und dabei oft fast rund um die Uhr eingespannt sind, die Möglichkeit haben eine „Auszeit“ zu nehmen und dadurch neue Kraft für die herausfordernde und anspruchsvolle Tätigkeit zu tanken. In solchen Fällen übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine „Vertretung“. Dies gilt, wenn eine private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen, beispielsweise Einkauf, Theaterbesuch oder Friseurbesuch an der Pflege des Angehörigen gehindert ist und deshalb für den Zeitraum ihrer Abwesenheit eine Ersatzperson die Betreuung übernimmt.
Voraussetzung dafür ist es, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen, mindestens seit sechs Monaten in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und eine Einstufung in einen der Pflegegrade 2-5 vorliegt.
Interessant sind dabei folgende Fakten:
Die Pflegeversicherung übernimmt bei den Pflegegraden 2-5 pro Jahr 1.612 Euro für die Verhinderungspflege (nach § 39 SGB XI), zusätzlich zum gezahlten Pflegegeld.
Ergänzend können bis zu 50% des Kurzzeitpflegebetrags (bis zu 806€) für die häusliche Verhinderungspflege zum Beispiel durch einen Pflegedienst genutzt werden.
Verhinderungspflege kann selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst voll ausgeschöpft sind.
Der im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege anfallende Verwaltungsaufwand kann von einem Pflegedienst übernommen werden, beispielsweise die Beratung und Antragstellung, die Abrechnung oder die Kommunikation mit der Pflegekasse.
Pflegefachkräfte und Betreuungspersonal eines Pflegedienstes können diese Leistungen erbringen.
Neben der Verhinderungspflege haben sie weiterhin Anspruch auf die Tagespflege und stationäre Kurzzeitpflege z.B., um einen Urlaub zu planen.
Um diese Leistung in Anspruch zu nehmen, kontaktieren Sie uns bitte rechtzeitig. Dann können wir gemeinsam die Einsätze absprechen und planen.
Ich komme zu Hause gut zurecht, bräuchte aber Umbauten. Welche Unterstützung kann ich bekommen?
Um in der eigenen Wohnung eine sichere und pflegegerechte Umgebung zu schaffen, können Personen mit Pflegegrad einmalig einen Zuschuss in Höhe von 4.000 € von der Pflegekasse erhalten.
Der Zuschuss muss bei Pflegekasse beantragt werden und erfolgt als Kostenerstattung nach Einreichen der Rechnungen.
Welche Pflegehilfsmittel erhalte ich von der Kasse?
Um die häusliche Pflege zu erleichtern, stellen die Kranken- oder Pflegekassen je nach Art und Grund für den Hilfsmittelbedarf zum Beispiel Rollatoren, Rollstühle, Lagerungshilfen, Pflegebetten und vieles mehr zur Verfügung oder übernehmen die Kosten.
Darüber hinaus bezuschusst die Pflegekasse monatlich für pflegerische Verbrauchsmaterialien (z.B. Bettschutzunterlagen, Inkontinenzmaterialien, Händedesinfektion und Handschuhe) 40 €.
Was ist ein Hausnotruf?
Ein Hausnotruf (meist in Form eines Alarmknopfes an einem Armband) bringt für viele ältere Menschen, die allein wohnen, die Sicherheit im Notfall schnell Hilfe anzufordern, zum Beispiel bei einem Sturz.
Es lässt sich genau festlegen, welche Personen wann kontaktiert werden. Bei Vorliegen eines Pflegegrades übernimmt die Pflegekasse monatlich 18,36 € und auch die Anschlusskosten.
Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI
Beratungseinsatz nach
§ 37 Abs. 3 SGB XI
Der Bezug von Pflegegeld ist an eine Bedingung geknüpft: Der Pflegebedürftige muss in regelmäßigen Abständen einen Beratungsbesuch durch einen Pflegedienst oder eine andere Beratungsstelle bzw. einen anderen Pflegeberater abrufen, und zwar bei:
Pflegegrad 2 und 3 zweimal im Jahr (halbjährlich)
Pflegegrad 4 und 5 viermal im Jahr (vierteljährlich)
Bei jedem Besuch wird ein Besuchsbericht erstellt, der mit Zustimmung des Pflegebedürftigen an die Pflegekasse geschickt wird. Darin wird mitgeteilt, ob die häusliche Pflege sichergestellt ist, aber auch, ob es beispielsweise einen Bedarf an Pflegehilfsmitteln gibt. Wird der Beratungsbesuch nicht fristgerecht abgerufen (und durch einen Besuchsbericht dokumentiert), wird man zunächst von der Pflegekasse daran erinnert. Kommt man dieser Aufforderung nicht nach, kann das Pflegegeld gekürzt werden.
Diese Beratungsbesuche sollen laut Gesetzestext der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege dienen und eine regelmäßige Hilfestellung und pflegefachliche Unterstützung der Pflegeperson sein. Die Pflegekräfte, die diese Besuche ausführen, können mit praktischen Tipps und mit Rat helfen, Probleme erkennen und Lösungen anbieten. Für die Pflegepersonen kann es auch eine Chance sein, regelmäßig mit Außenstehenden die Versorgungssituation und die eigenen Fragen zu besprechen.
Wichtig zu wissen:
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können ebenfalls zweimal pro Jahr einen Beratungsbesuch freiwillig abrufen.
Die Schwerpunkte unsere Beratung können je nach individueller Bedarfssituation der Familie nachfolgende Themen umfassen:
Themenschwerpunkte des bzw. der zu Beratenden (Pflegebedürftige / SPA oder anderer Pflegepersonen),
Reflexion der Pflegesituation,
Tagesstruktur,
Selbstversorgung,
Wohnumfeld,
Verbesserung der Pflege- und Betreuungssituation,
Stabilität der häuslichen Pflegesituation,
weitere Unterstützungsangebote,
Hilfen und Informationen für Krisen- und Grenzsituationen und Gewalt in der Pflege,
Situation und Kompetenzen (Organisation, Betreuung, Pflege) der Sorgenden und Pflegenden Angehörigen (Pflegeperson).
Neben den Beratungseinsätzen gemäß § 37,3 SGB XI bieten die Pflegeberater/ innen immer die Möglichkeit, eine individuelle häusliche Schulung gemäß § 45 SGB XI oder den Besuch eines regional angebotenen Pflegekurses gemäß § 45 SGB XI in Anspruch zu nehmen.
Je nach individueller Bedarfssituation können Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegestation empfohlen werden.
Hierzu gehören Empfehlungen:
zur Überprüfung des Pflegegrades,
zur Verbesserung der Pflegetechniken
zur Vermeidung von Überlastung,
zur Gestaltung des Pflegemixes.
Unter Berücksichtigung der individuellen Betreuungs-, Belastungs- und Pflegesituation weisen unsere Berater/innen auf die die Möglichkeit der Inanspruchnahme weiterer Leistungen hin. Im Einzelnen gehören hierzu
Pflegekurse/individuelle häusliche Schulungen nach § 45 SGB XI,
Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
Sachleistungen zur häuslichen Pflege,
Kombinationsleistung,
Angebote zur Unterstützung im Alltag,
Kurzzeitpflege,
Verhinderungspflege,
Hilfs-/Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,
Anpassung des Wohnraumes,
Hinweis auf Freistellungsmöglichkeiten nach dem
Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz
Hinweise auf Rehabilitationsmaßnahmen,
Hinweis auf Auskunfts-, Beratungs- und
Unterstützungsangebote des für sie ggf. zuständigen Pflegestützpunktes und der Pflegekassen bzw. der privaten Versicherungsunternehmen sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
die Angebote anderer Leistungsträger.
Bei Pflegebedürftigen, die an Demenz erkrankt sind, ist eine umfassende und individuelle Beratung und Hilfestellung nötig. Eine Demenz stellt nicht nur für den Pflegebedürftigen eine sehr große Einschränkung in der Leistungsfähigkeit dar.
Besonders belastend ist das veränderte Sozialverhalten der Pflegebedürftigen für die Sorgenden und Pflegenden Angehörigen und anderer Pflegepersonen.
Die Besonderheit der Demenz im Vergleich mit anderen chronischen, fortschreitenden Krankheiten ist das herausfordernde Verhalten des Demenzkranken.
Dieses herausfordernde Verhalten kann zu Abwehrmechanismen und Distanzierung der Pflegepersonen zum Pflegebedürftigen führen.
Deshalb ist hier eine besondere Aufmerksamkeit von den Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen auf folgende Punkte zu richten:
Ärztliche Behandlung,
sicherstellen Zuverlässige Einnahme der Medikamente,
Selbst- oder Fremdgefährdung muss ausgeschlossen sein,
Angemessene Kommunikation der Pflegeperson mit dem
Demenzerkrankten
Bedeutung der Tagesstrukturierung verständlich machen
Aufklären über finanzielle Möglichkeiten bei verschiedenen
Leistungsanbietern
Notwendigkeit der Vorsorgevollmacht und gesetzlichen Betreuung
Weitergabe von Informationsmaterial und ggf. Selbsthilfegruppen
Hinweis auf Schulungen und Pflegekurse gemäß § 45 SGB XI
Was sind Investitionskosten?
Investitionskosten sind Ausgaben, die ein Pflegedienst für seine Investitionsgüter tätigen muss, um das Alltagsgeschäft “am Laufen“ zu halten. Dies umfasst z.B. die Autos und die Computer. Die Pflegekassen beteiligen sich nicht an diesen Kosten, die somit auch nicht in den Vergütungen enthalten sind, die wir als Pflegedienst für unsere Leistungen von den Pflegekassen erhalten.
Dabei werden die Investitionskosten nur für erbrachte Leistungen aus dem Bereich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, der pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie der Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 36 SBG XI, den Leistungen der häuslichen Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson nach § 39 SGB XI, sowie den Leistungen im Rahmen des Entlastungsbetrages nach § 45 SGB XI, erhoben.
Die Investitionskosten werden jedoch nicht für Leistungen aus dem Bereich der Behandlungspflege erhoben. Kommen wir also z.B. nur für Verbandwechsel oder das Anziehen von Kompressionsstrümpfen zu Ihnen, werden Ihnen keine Investitionskosten in Rechnung gestellt. Denn in den Vergütungen für diese Leistungen sind die Investitionskosten laut Gesetzgeber bereits einkalkuliert.
Ohne die Erhebung von Investitionskosten wäre ein wirtschaftliches Arbeiten für ambulante Pflegedienste, auch für uns, nur schwer möglich und würde große finanzielle Einschnitte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit sich bringen. Zudem müsste bei Nichtberechnung mit einer erheblichen Kürzung der Vergütungen bei den Verhandlungen mit den Pflegekassen gerechnet werden, da diese davon ausgehen, dass die Erhebung von Investitionskosten eben, weil sie in den Vergütungen nicht berücksichtigt sind, für Pflegeeinrichtungen wirtschaftlich unumgänglich ist. Die Nichtberechnung von Investitionskosten wäre für die Pflegekassen daher gleichbedeutend mit zu hohen Vergütungen für die Pflegeleistungen.